"1. Die Verfügung vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über Ende Februar 2019 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache unter Androhung der rückwirkenden einstweiligen Wiederaufnahme der Rentenleistungen zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.