Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers lassen sich zudem stark schwankende Einkommen und längere Zeiten von Arbeitslosigkeit entnehmen (VB 7). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch zu klären haben, wie sich die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer im Gesundheitsfall entwickelt hätte, was sich auf die Anwendung der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) auswirken würde, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sein wird (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3;