7. Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Stundenlohn in einem schwankenden Pensum gearbeitet hat (vgl. VB 4.44). Ebenso hat die bisherige Arbeitgeberin in der Schadenmeldung UVG angegeben, der Beschwerdeführer habe einen vertraglichen Beschäftigungsgrad von 100% gehabt, aber bei einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 42 Stunden je Woche eine Arbeitszeit von 40.5 Stunden je Woche gehabt (vgl. VB 4.40). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers lassen sich zudem stark schwankende Einkommen und längere Zeiten von Arbeitslosigkeit entnehmen (VB 7).