_ verwies (VB 127 S. 3), lassen sich nämlich weder konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zu einem möglichen Belastungsprofil entnehmen. Aus den Ausführungen von Dr. med. C._____ ergibt sich nur, dass er – zumindest nach einer erneuten Operation – von einem langandauernden Reintegrationsprozess und somit implizit von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausging. Ob die Operation stattgefunden hat oder nicht und ob die von Dr. med. C._____ für den Fall einer weiteren Operation erwartete Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch für angepasste Tätigkeiten gelten sollte, ergibt sich jedoch aus dem Bericht nicht.