6.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, was sich aus der durch die Unfallversicherung bei Prof. Dr. med. E._____ in Auftrag gegebenen Zweitmeinung ergeben hat, da eine solche Stellungnahme in den Akten nicht enthalten ist. Den Akten lässt sich ebenso nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer eine dritte Schulteroperation hat durchführen lassen (vgl. VB 125.6 S. 11, 125.8 S. 2). Jedoch deutet die Aussage von Dr. med. C._____, er empfehle eine weitere Behandlung auf der Orthopädie des Unispitals, da postoperativ eine lange Arbeit Reintegration nötig sein werde (vgl. VB 125.7 S. 3), darauf hin, dass eine Operation zumindest geplant gewesen war.