Zudem verweise der RAD auf einen Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. C._____ vom 8. November 2023 (vgl. VB 125.7). Dieser sei jedoch sehr kurz gefasst und äussere sich zur Zumutbarkeit einer allfälligen Verweistätigkeit in keiner Weise, sondern lege vielmehr dar, dass auch die Infiltrationen in das ACG nicht einmal eine kurzfristige Wirkung gebracht hätte. Zudem empfehle er eine weitere Behandlung, da postoperativ eine lange Reintegration nötig sein werde. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der RAD Prof. C._____ Aussage geradezu ins Gegenteil kehre (Beschwerde S. 7). Da damit mehr als bloss geringe Zweifel am Bericht des RAD bestehen, sei ein Gerichtsgutachten an-