6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der sehr kurzen Aktennotiz des RAD vom 1. Februar 2024 werde zwar ausdrücklich bestätigt, dass die bisherige Behandlung lege artis und qualitativ hochstehend, zweckmässig, wirtschaftlich und objektiv wirksam erfolgt sei. Ohne Begründung werde dem Beschwerdeführer jedoch eine offensichtlich fehlende aktive Willensleistung vorgeworfen, weshalb "selbst eine nuanciert positive Prognose" nicht gestellt werden könne. Den Akten lasse sich jedoch nichts dergleichen entnehmen und dem Beschwerdeführer werde dadurch Unrecht getan (Beschwerde S. 6). Zudem verweise der RAD auf einen Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med.