Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben, da die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Belange der Invalidenversicherung – und umgekehrt – besteht nicht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 f. S. 553 f. mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der mit Verfügung vom 3. Juli 2024 erfolgte Fallabschluss der Invalidenversicherung trotz laufender Taggeldzahlung der SUVA nicht zu beanstanden ist.