Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Rentenverfügung der Invalidenversicherung verfrüht gewesen sei, weil er noch das volle Taggeld der SUVA erhalten habe (Beschwerde S. 3).