1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132) zu Recht vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2023 eine ganze Rente und von 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 eine Rente in Höhe von 55 % einer ganzen Rente zugesprochen und einen Rentenanspruch ab 1. März 2024 abgewiesen hat.