Es hätte somit in seiner Verantwortung gelegen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Entwicklung seines Gesundheitszustands und die eingeleitete Behandlung zu informieren, um das Beschwerdeverfahren zu verhindern. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -6-