THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung, ein Erstgespräch fand am 31. Mai 2024 statt (BB 2). Es hätte somit in seiner Verantwortung gelegen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Entwicklung seines Gesundheitszustands und die eingeleitete Behandlung zu informieren, um das Beschwerdeverfahren zu verhindern.