_ erweist sich damit nicht als umfassend und der medizinische Sachverhalt ist in diesem Punkt weiter abklärungsbedürftig (zur Eignung von Berichten behandelnder Ärzte, versicherungsinterne Beurteilungen in Zweifel zu ziehen: BGE 135 V 465 E. 4.5 f. S 470 f.). Somit hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (insbesondere in psychischer Hinsicht) vorzunehmen und danach über das Leistungsbegehren neu zu befinden.