Gerade die Vielzahl von fachärztlichen Berichten ohne jedwede Pathologie stelle das Fehlen eines Gesundheitsschadens klar. Keiner der Behandelnden könne über objektivierbare Funktionsdefizite berichten, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (VB 45). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in -4-