2.1.3. Mit Aktennotiz vom 17. Juli 2024 nahm Dr. med. B._____ erneut Stellung und hielt fest, solange keine kohärente SI-Einheit für den Schmerz veröffentlicht werde, könne mit einem subjektiv empfundenen Missbehagen ganz klar keine objektivierbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt werden. Die Organizität geklagter Beschwerden sei dann hinreichend nachgewiesen, wenn die erhobenen Befunde reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Untersuchten unabhängig seien. Gerade die Vielzahl von fachärztlichen Berichten ohne jedwede Pathologie stelle das Fehlen eines Gesundheitsschadens klar.