2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung Sachverhalts zur Neuverfügung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46) zu Recht abgewiesen hat.