Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) und des Krankentaggeldversicherers ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (VB 23) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneuter mehrfacher Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 19. Juli 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.