5.3.2. Anzumerken ist schliesslich, dass selbst bei Gewährung eines (vorliegend nicht angezeigten) maximalen Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 39'193.00, eine Erwerbseinbusse Fr. 24'507.00 (Fr. 63'700.00 - Fr. 39'193.00) und somit nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Fr. 24'507.00 / Fr. 63'700.00) resultieren würde. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.