Hinweise, welche eine ausnahmsweise andere Handhabung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen) sind nicht aktenkundig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, in der Produktion zu arbeiten, wird dies nicht weiter begründet. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, welche nach konstanter Rechtsprechung zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 8.2.2. mit Hinweisen).