Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invalideneinkommens die Totalwerte der LSE 2020 zugrunde gelegt. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach üblicherweise die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, privater Sektor herangezogen werden. In der Regel wird dabei der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2). Hinweise, welche eine ausnahmsweise andere Handhabung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen) sind nicht aktenkundig.