5.2. Der Beschwerdeführer ist mit der Festsetzung des Valideneinkommens einverstanden (vgl. Beschwerde S. 13) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die entsprechende Berechnung nicht korrekt wäre. In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer indes vor, es dürfe vorliegend nicht der Richtwert von Total Fr. 5'261.00 beigezogen, sondern es müsse auf ein Durchschnittsgehalt von Fr. 4'756.00 gemäss "LSE Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Sektor Dienstleistungen, Total Männer" abgestellt werden. Des Weiteren sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 13 ff.).