Die Diagnose ADHS im Erwachsenenalter könne nicht gestellt werden. Es müsse eine hieraus erklärbare Aufmerksamkeitsstörung und motorische Hyperaktivität gegeben sein, wobei jedoch insbesondere keine, allein mit diesem Störungsbild vereinbare Aufmerksamkeitsstörung vorliege. Es sei sodann weder eine Affektlabilität noch ein desorganisiertes Verhalten festgestellt worden, die Affektkontrolle und Impulsivität seien ungestört und auch eine emotionale Überreagibilität habe nicht gefunden werden können (VB 156 S. 41 f.). Der psychiatrische Gutachter fragte ferner auch nach bisherigen Behandlungen und der Medikation.