Diesbezüglich wurde im Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 14. Februar 2023 allerdings festgehalten, in der Klinik bestehe aktuell eine Beschwerdefreiheit. Die Kopfschmerzen hätten sich erfreulicherweise komplett rückläufig gezeigt und es sei vorerst auf eine Prophylaxe verzichtet worden (VB 118 S. 3). In den Akten sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seit der Sprechstunde vom 14. Februar 2023 wieder Migränebeschwerden aufgetreten wären. Dem ABI-Gutachten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (erneut aufgetretene) Migränebeschwerden angegeben hätte.