Schliesslich wurde im Bericht des Zentrums C._____ vom 10. August 2023 nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit Stellung genommen. In der angestammten Tätigkeit attestierte die Neuropsychologin dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass in einer angepassten Tätigkeit gegebenenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, wurde in dem Bericht nicht in Abrede gestellt (VB 134 S. 5).