Eine neuropsychologische Abklärung stellt sodann lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Der neurologische Gutachter äusserte sich zum Bericht der Fachpsychologin für Neuropsychologie Dr. phil. D._____, Zentrum C._____, vom 10. August 2023, in welchem diese von einer deutlichen Verschlechterung im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung -5-