3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 23. Januar 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 156 S. 15 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das ABI-Gutach- ten könne nicht abgestellt werden, da dieses unvollständig, widersprüchlich und nicht schlüssig sei (Beschwerde S. 4 ff.).