In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit November 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte, vorwiegend sitzend ausgeführte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen seien bei einer Präsenz von 7-8 Stunden täglich zumutbar, wobei ein etwas erhöhter Pausenbedarf mit einer Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab November 2020 könne ab Februar 2021 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (VB 156 S. 11).