2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Am 25. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 208) zu Recht verneinte.