Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.430 / pm / bs Art. 16 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Alina Arul, Rechtsanwältin, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Strassentransport- fachmann tätig und meldete sich am 27. Februar 2021 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge unter ande- rem Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und ver- anlasste eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Zentrum C._____ (Bericht vom 10. August 2023). Des Weiteren liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch das ABI, Ba- sel, bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachten (Gutachten vom 23. Januar 2024). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchge- führtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 6. August 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Beschwerdegegnerin vom 06.08.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere (me- dizinische) Abklärungen zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Am 25. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 208) zu Recht verneinte. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologi- sche ABI-Gutachten vom 23. Januar 2024. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 156 S. 10): "1. Schubförmige Multiple Sklerose (EM/ED 11/2020) (ICD-10 G35) - Zustand nach thorakaler Myelitis 11/2020 mit persistierendem par- tiellem sensiblem Querschnitt mit Allodynie - stabiler Verlauf unter immunmodulatorischer Therapie mit Zeposia 0.92mg 1x tgl. (zudem Pregabalin 2-3 x 100 mg) seit 1/2021 2. Lernbehinderung bei V.a. frühkindliche Hirnschädigung mit psychoor- ganischem Syndrom (ICD-10 F70.8, V.a. F07.0)" In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit November 2020 keine Arbeitsfähig- keit mehr. Körperlich leichte, vorwiegend sitzend ausgeführte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen seien bei einer Präsenz von 7-8 Stunden täglich zumutbar, wobei ein etwas erhöhter Pausenbedarf mit einer Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab November 2020 könne ab Februar 2021 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan- gen werden (VB 156 S. 11). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten -4- kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 23. Januar 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Si- tuation in Kenntnis der Vorakten (VB 156 S. 15 ff.) und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das ABI-Gutach- ten könne nicht abgestellt werden, da dieses unvollständig, widersprüchlich und nicht schlüssig sei (Beschwerde S. 4 ff.). 4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte der neurologische Gutachter die angegebene Schmerzsymptomatik und stellte diese auch nicht in Abrede (vgl. Beschwerde S. 4 f.). So führte der Gutach- ter unter anderem aus, im Vordergrund der Beschwerden stünden Schmer- zen und Dysästhesien in den Beinen. Diese Symptome seien anlässlich einer Myelitis im Rahmen einer 2010 sich erstmalig manifestierenden und diagnostizierten Multiplen Sklerose aufgetreten. Betreffend Dysästhesien ("[…] Form der Sensibilitätsstörung mit [spontanen oder provozierten] ab- normen, unangenehmen Sinneswahrnehmungen […]"; vgl. Pschyrem- bel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 426 zum Begriff "Dysästhe- sie") sei zu Recht Pregabalin verordnet werden. Dies sei allerdings nicht in den empfohlenen Dosen eingenommen worden und es seien auch keine anderen schmerzmodulierenden Medikamente zum Einsatz gekommen (VB 156 S. 48 f.). Eine neuropsychologische Abklärung stellt sodann lediglich eine Zusatzun- tersuchung dar und es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Be- rücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Der neurologische Gutachter äusserte sich zum Bericht der Fachpsychologin für Neuropsychologie Dr. phil. D._____, Zentrum C._____, vom 10. August 2023, in welchem diese von einer deutlichen Ver- schlechterung im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung -5- vom Juni 2023 (gemeint wohl Juni 2022; vgl. den Bericht des Kantonsspi- tals E._____ vom 7. Juni 2022 in VB 118 S. 43) ausging (VB 134 S. 4). Dies stehe gemäss dem neurologischen ABI-Gutachter im Gegensatz zum stabilen Verlauf seit der Einstellung auf Zeposia und es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass das kognitive Defizit innerhalb eines Jahres derart zugenom- men hätte. Dagegen spreche sodann auch die fortgesetzte Teilnahme am Strassenverkehr, die sich mit einer mittelschweren Einschränkung nicht vereinbaren liesse (VB 156 S. 49). Diese Ausführungen sind schlüssig. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung sodann selbst an, dass er Auto fahre (VB 156 S. 46) und verwies auf ein Wohnmobil, welches er ausgeliehen habe (VB 156 S. 37; vgl. Beschwerde S. 5). Wenn die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich eigene medizinische Würdigungen vornimmt, sind diese bereits deshalb unbehelflich, weil sie als medizinische Laiin hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Schliesslich wurde im Bericht des Zentrums C._____ vom 10. August 2023 nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit Stellung genom- men. In der angestammten Tätigkeit attestierte die Neuropsychologin dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass in einer ange- passten Tätigkeit gegebenenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, wurde in dem Bericht nicht in Abrede gestellt (VB 134 S. 5). 4.3. Hinsichtlich der vorgebrachten Migräne (Beschwerde S. 6) ist anzumerken, dass die Gutachter eine "Anamnestisch[e] Migräne (ICD-10 G43)" als Di- agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelistet hatten (VB 156 S. 10). Den Akten ist diesbezüglich ein Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 14. Februar 2023 zu entnehmen, in welchem migränöse Kopfschmer- zen (mit Erstmanifestation Juni 2023 und Erstdiagnose im August 2023 ["EM 06/2023, ED 08/2023"]; gemeint wohl Juni und August 2022, vgl. die Berichte des Kantonsspitals E._____ vom 18. August 2022 [VB 118 S. 38] und vom 7. Juni 2022 [VB 118 S. 43]) dokumentiert wurden. Diesbezüglich wurde im Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 14. Februar 2023 aller- dings festgehalten, in der Klinik bestehe aktuell eine Beschwerdefreiheit. Die Kopfschmerzen hätten sich erfreulicherweise komplett rückläufig ge- zeigt und es sei vorerst auf eine Prophylaxe verzichtet worden (VB 118 S. 3). In den Akten sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seit der Sprechstunde vom 14. Februar 2023 wieder Migränebeschwerden aufge- treten wären. Dem ABI-Gutachten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (erneut aufgetretene) Migränebeschwerden angegeben hätte. Der psychiatrische Gutachter begründete sodann eingehend, weshalb er keine psychiatrischen Diagnosen stellte. Dabei wies er darauf hin, in der Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger psychopathologischer Be- -6- fund gezeigt. Das aktenanamnestisch vorbeschriebene Störungsbild eines Asperger-Syndroms sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vor- handen gewesen. Betreffend das vorbeschriebene POS bzw. ADHS hätten ebenfalls keine Anhaltspunkte mehr gefunden werden können. Zwar liege eine neuropsychologische Testung vor, die Einschränkungen des kogniti- ven Funktionsniveaus ergeben habe, welche jedoch in erster Linie auf die chronisch-entzündliche Nervenerkrankung MS zurückzuführen sei. Die Di- agnose ADHS im Erwachsenenalter könne nicht gestellt werden. Es müsse eine hieraus erklärbare Aufmerksamkeitsstörung und motorische Hyperak- tivität gegeben sein, wobei jedoch insbesondere keine, allein mit diesem Störungsbild vereinbare Aufmerksamkeitsstörung vorliege. Es sei sodann weder eine Affektlabilität noch ein desorganisiertes Verhalten festgestellt worden, die Affektkontrolle und Impulsivität seien ungestört und auch eine emotionale Überreagibilität habe nicht gefunden werden können (VB 156 S. 41 f.). Der psychiatrische Gutachter fragte ferner auch nach bisherigen Behandlungen und der Medikation. Der Beschwerdeführer gab dabei expli- zit an, eine psychopharmakologische Behandlung bestehe nicht (VB 156 S. 38). 4.4. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Einwand, es erscheine merkwür- dig, dass der Beschwerdeführer an einer Reihe erheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren leide, dies jedoch zu keiner "Leidensminderung" führe (Beschwerde S. 7), handelt es sich dabei doch um invaliditätsfremde Fak- toren (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 5.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Gesamthaft bestehen keine Hinweise, welche Zweifel an der gut- achterlichen Beurteilung zu begründen vermöchten. Auf das Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt werden. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2021 mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) basierend auf den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers des Jahres 2021 (VB 74.1 S. 5) ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1 des Jahres 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2021, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % auf Fr. 47'032.00 fest. Die Erwerbseinbusse belief sich auf Fr. 16'668.00, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % entspricht (VB 229 S. 22). -7- 5.2. Der Beschwerdeführer ist mit der Festsetzung des Valideneinkommens einverstanden (vgl. Beschwerde S. 13) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die entsprechende Berechnung nicht korrekt wäre. In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer indes vor, es dürfe vorliegend nicht der Richtwert von Total Fr. 5'261.00 beigezogen, sondern es müsse auf ein Durchschnittsgehalt von Fr. 4'756.00 gemäss "LSE Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Sektor Dienstleistungen, Total Männer" abgestellt werden. Des Weiteren sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 13 ff.). 5.3. 5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten (vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297) bestimmt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invalideneinkom- mens die Totalwerte der LSE 2020 zugrunde gelegt. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach üblicherweise die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, privater Sektor her- angezogen werden. In der Regel wird dabei der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2). Hinweise, welche eine ausnahmsweise andere Handhabung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 mit Hinwei- sen) sind nicht aktenkundig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, in der Produktion zu arbeiten, wird dies nicht weiter begründet. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, welche nach konstanter Rechtsprechung zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 8.2.2. mit Hinweisen). 5.3.2. Anzumerken ist schliesslich, dass selbst bei Gewährung eines (vorliegend nicht angezeigten) maximalen Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalidenein- kommen von Fr. 39'193.00, eine Erwerbseinbusse Fr. 24'507.00 (Fr. 63'700.00 - Fr. 39'193.00) und somit nach wie vor ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Fr. 24'507.00 / Fr. 63'700.00) resultieren würde. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier