1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten