3.2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit 2015 mit Unterbrüchen und in unterschiedlichem Pensum für die B._____ AG gearbeitet hat. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen schwankte dabei (abgesehen von den vorliegend relevanten Monaten Mai und Juni 2021) zwischen Fr. 373.25 und Fr. 4'800.00 (vgl. E. 3.1.2. hiervor).