3.1.3. Der Arbeitgeberbescheinigung für den hier interessierenden Zeitraum von Mai bis Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 bei der B._____ AG für eine Vollzeitbeschäftigung unbefristet angestellt gewesen sei, bis das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 20. Juni 2021 per Ende Juni 2021 durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Koch sei mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'700.00 entlöhnt worden (VB 93). Ein Arbeitsvertrag für den fraglichen Zeitraum liegt den Akten nicht bei. -7-