2.4. Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich im Sozialversicherungsrecht erst, wenn von weiteren Abklärungen kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten ist. Wenn es sich also als unmöglich erweist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 117 V 261 E. 3b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1; 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.4 und 8C_21/2012 vom 27. März 2012 E. 3.3).