1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 zu Recht in den Monaten Mai und Juni 2021 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 7'440.10 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.