von Arbeitslosenentschädigung zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ihr gegenüber nicht deklariert habe. Daher zog sie daraufhin die Taggeldabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision und forderte vom Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7'440.10 zurück (Vernehmlassungsbeilage [VB]10). Der Beschwerdeführer bestreitet, in den Monaten Mai und Juni 2021 für die B._____ AG gearbeitet zu haben (vgl. Beschwerde und Stellungnahme vom 5. März 2024).