1. 1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin aufgrund der gemeldeten Einträge im individuellen Konto (IK-Auszug) darauf, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 ein nebst dem Bezug -3-