2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 sei dahingehend abzuändern, dass von der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder für die Monate Mai und Juni 2021 abzusehen sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 5. März 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: