1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. März 2020. In der Folge bezog er im Zeitraum von April 2020 bis November 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen einer Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein Erwerbseinkommen erzielt hatte, ohne dieses zu deklarieren.