4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten der im Rahmen der beim Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 durchgeführten Zahnbehandlung erfolgten Vollnarkose zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezahlen.