4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Übernahme der Narkosekosten der am 20. Juni 2023 durchgeführten Zahnbehandlung (Extraktion der Zähne 75 und 85) durch die Beschwerdegegnerin. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -6-