Folglich ist gestützt auf die einleuchtenden Ausführungen von Dr. med. dent. D._____ davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 durchgeführte Zahnbehandlung insofern durch das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang erschwert war, als sie, anders als es in der Regel bei anderen gesunden Kindern im gleichen Alter der Fall ist, nur unter Vollnarkose durchführbar war, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens in nicht narkotisiertem Zustand auf einem Zahnarztstuhl gar nicht behandelbar ist. Die Kosten der demnach aufgrund des Geburtsgebrechens notwendigen Vollnarkose sind folglich von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.