2.2.2. Wird eine Zahnbehandlung durch ein in der GgV-EDI aufgeführtes Geburtsgebrechen unmittelbar erschwert, so werden die Kosten der notwendigen Narkose, nicht aber der Zahnbehandlung an sich, übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2008 vom 20. August 2008 E. 4 mit Verweis auf Rz. 13 KSME; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 209). Keine Kostenübernahme ist möglich, wenn eine Behandlung entsprechenden Umfangs auch beim gleichaltrigen gesunden Kind nicht ohne Vollnarkose durchführbar wäre (Rz. 13.1 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen [und vorliegend massgebenden] Fassung, Stand: 1. Januar 2023).