1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das für den Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der Vollnarkose im Rahmen der im Frühjahr 2023 durchgeführten Zahnbehandlung mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (VB 44) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistungen ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).