1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Vollnarkose damit, dass die fragliche Zahnbehandlung auch bei einem anderen, nicht an Autismus erkrankten gleichaltrigen Kind unter Vollnarkose durchgeführt worden wäre (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, dass die fragliche Behandlung normalerweise ohne Vollnarkose erfolge. Eine solche sei bei ihm nur deswegen erforderlich gewesen, weil sich die Durchführung der Behandlung ohne Vollnarkose aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung als unmöglich erwiesen habe (Beschwerde S. 1).