Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.429 / DB / GM Art. 65 Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnahmen (Verfügung vom 9. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 17. Juli 2018 geborene Beschwerdeführer leidet am Geburts- gebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung) gemäss Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV-EDI-Anhang). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2023 gewährte ihm die Beschwerdegegnerin auf sein diesbezügliches Gesuch hin für die Periode vom 27. September 2022 bis 31. Juli 2038 Kostengutsprache für die entsprechende Behandlung. Er hat zudem seit 1. Juli 2022 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Am 19. März 2024 ersuchte die C._____, bei welcher der Beschwerdeführer krankenversichert ist, die Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten der Narkose, welche im Rahmen einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Zahnbehandlung erfolgt sei und im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang gestanden habe. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der fraglichen medizinischen Massnahme durch sie. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 09.07.2024 sei aufzuheben. 2. Die Behandlungskosten seien von der IV übernommen werden. 3. Wegen der Geringfügigkeit der Streitsumme, und die nicht zuletzt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien keine Gerichtsge- bühren etc. zu erheben. 4. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 3¼ Sun- den)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Vollnarkose damit, dass die fragliche Zahnbehandlung auch bei einem anderen, nicht an Autismus erkrankten gleichaltrigen Kind unter Vollnarkose durchgeführt worden wäre (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, dass die fragliche Behandlung normaler- weise ohne Vollnarkose erfolge. Eine solche sei bei ihm nur deswegen erforderlich gewesen, weil sich die Durchführung der Behandlung ohne Vollnarkose aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung als unmöglich erwiesen habe (Beschwerde S. 1). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das für den Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der Voll- narkose im Rahmen der im Frühjahr 2023 durchgeführten Zahnbehandlung mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (VB 44) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistungen ausschliessen, wenn das Ge- brechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2. 2.2.1. Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV-EDI). Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche -4- Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108 E. 2a S. 110). 2.2.2. Wird eine Zahnbehandlung durch ein in der GgV-EDI aufgeführtes Geburtsgebrechen unmittelbar erschwert, so werden die Kosten der not- wendigen Narkose, nicht aber der Zahnbehandlung an sich, übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2008 vom 20. August 2008 E. 4 mit Verweis auf Rz. 13 KSME; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 209). Keine Kostenübernahme ist möglich, wenn eine Behandlung entsprechenden Umfangs auch beim gleichaltrigen gesunden Kind nicht ohne Vollnarkose durchführbar wäre (Rz. 13.1 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen [und vorliegend massgebenden] Fassung, Stand: 1. Januar 2023). 3. 3.1. Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D._____ führte in ihrem Bericht vom 30. April 2024 aus, beim Beschwerdeführer habe eine Karies profunda an den nicht mehr erhaltenswürdigen Milchzähnen 75 und 85 mit starken Zahnschmerzen bestanden. Am 20. Juni 2023 sei daher unter Vollnarkose eine "Extraktion 75 85" durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Grunderkrankung nicht behandelbar auf dem Zahnarzt- stuhl. Jedoch könne selbst bei einem Kleinkind ohne Autismus eine Zahn- entfernung sehr traumatisch und angsteinflössend sein. Die Behandel- barkeit sei von Kind zu Kind unterschiedlich und müsse individuell geprüft werden. Verweigere ein Kind, das an keiner geistigen Beeinträchtigung leide, eine Betäubungsspritze und weine, werde ebenfalls eine Behandlung unter Vollnarkose empfohlen (VB 36 S. 2). 3.2. Die RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugend- medizin, führte in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 aus, gemäss dem Bericht von Dr. med. dent. D._____ werde auch bei Kindern dieses Alters (unter fünf Jahren) ohne Autismus oder geistige Behinderung eine Behandlung in Vollnarkose empfohlen, um Folgeschäden zu ver- meiden. Da die Behandlung auch bei einem nicht an Autismus erkrankten gleichaltrigen Kind so durchgeführt worden wäre, sei eine Kostengut- sprache für die Vollnarkose unter GG 405 nicht möglich (VB 38). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung implizit auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E._____ (vgl. VB 44 S. 1). Diese berief sich ihrerseits auf die Beurteilung der behandelnden Zahnärztin Dr. med. dent. D._____ vom 30. April 2024, gab diese indes unvollständig wieder. So liess sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer -5- gemäss Dr. med. dent. D._____ "aufgrund seiner Grunderkrankung nicht behandelbar [ist] auf dem Zahnarztstuhl". Auch erwähnte sie nicht, dass Dr. med. dent. D._____ – in Beantwortung der ihr von der Beschwerde- gegnerin gestellten Frage, ob der fragliche Eingriff bei einem gleichaltrigen Kind ohne Autismus ebenfalls unter Narkose erfolgen würde (vgl. VB 34) – ausführte, die Behandelbarkeit sei von Kind zu Kind unterschiedlich und müsse individuell geprüft werden. Eine Behandlung unter Vollnarkose werde auch in Fällen, in denen ein Kind ohne geistige Beeinträchtigung eine Betäubungsspritze verweigere, empfohlen (VB 36 S. 2). Dies bedeutet nicht, dass, wie Dr. med. E._____ in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 ausführt, die Behandlung auch bei einem nicht an Autismus erkrankten gleichaltrigen Kind so durchgeführt worden wäre. Aus dem Bericht von Dr. med. dent. D._____ ergibt sich vielmehr, dass die fragliche Behandlung bei gesunden Kindern im Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich ohne Vollnarkose durchgeführt wird, indes eine Prüfung des individuellen Falles notwendig ist, um darüber zu entscheiden, ob – primär aufgrund der Angst eines Kindes vor Spritzen – eine Vollnarkose angeordnet wird, und dass die fragliche Behandlung, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, gerade nicht systematisch unter Vollnarkose durchgeführt wird (Beschwer- de S. 1). Folglich ist gestützt auf die einleuchtenden Ausführungen von Dr. med. dent. D._____ davon auszugehen, dass die beim Beschwerde- führer am 20. Juni 2023 durchgeführte Zahnbehandlung insofern durch das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang erschwert war, als sie, anders als es in der Regel bei anderen gesunden Kindern im gleichen Alter der Fall ist, nur unter Vollnarkose durchführbar war, weil der Beschwer- deführer aufgrund seines Geburtsgebrechens in nicht narkotisiertem Zustand auf einem Zahnarztstuhl gar nicht behandelbar ist. Die Kosten der demnach aufgrund des Geburtsgebrechens notwendigen Vollnarkose sind folglich von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung vom 9. Juli 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Übernahme der Narkosekosten der am 20. Juni 2023 durchgeführten Zahnbehandlung (Extraktion der Zähne 75 und 85) durch die Beschwerdegegnerin. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -6- 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten der im Rahmen der beim Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 durchgeführten Zahnbehandlung erfolgten Vollnarkose zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer -7- Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli