5.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Invaliditätsgradberechnung sei unter Anwendung des Prozentvergleichs durchzuführen (Beschwerde S. 5), ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vorzunehmen ist, wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen), was gemäss den obigen Erwägungen (vgl. E. 5.3. und 5.4. hiervor) offensichtlich nicht der Fall ist.