5.4. Die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben auf Fr. 24'406.00 für ein 50%-Pensum in angepasster Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % für Teilzeitarbeit per 2022 gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) (folglich Fr. 54'236.40 [53'492.76 : 107.9 x 109.4] für ein 100%-Pen- sum) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten und die -9-