Zugunsten der Beschwerdeführerin ging der Abklärungsdienst davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit einer Rückenoperation im Jahr 2018 eingeschränkt, zumindest bis zu diesem Zeitpunkt könne die negative Einkommensentwicklung nicht im Zusammenhang mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung gesehen werden (VB 41 S. 1), und stützte sich folglich auf die in den Jahren 2014 bis 2017 erzielten Einkommen ab. Die Beschwerdeführerin begnügte sich demnach, ohne bereits in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, über viele Jahre mit einem bescheidenen Einkommen.