Dem kann nicht gefolgt werden. Es sind den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen längerfristig in der Berufsausübung eingeschränkt war und daher lediglich ein unterdurchschnittliches Einkommen erwirtschaftete. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin im Erstgespräch vom 23. Dezember 2023 auch selber, seit Januar 2020 eingeschränkt zu sein (VB 11 S. 1; "Aussage der ersten Stunde", vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).