dieses dem unter Beachtung der Nominallohnentwicklung berechneten Durchschnitt der im IK-Auszug für die Jahre 2014 bis 2017 ersichtlichen Einkommen (VB 19) entspricht. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die bereits vor vielen Jahren gestellte Diagnose MS habe sich bereits in den der Berechnung zugrunde gelegten Jahren auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt und das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Valideneinkommen sei teilweise im Krankheitsfall generiert worden, weshalb nicht darauf, sondern auf LSE-Löhne abzustellen sei. Es resultiere dabei ein Valideneinkommen von Fr. 105'695.05, indexiert auf 2023 (Beschwerde S. 5).